Urteil: VZ gehört zu StudiVZ & Co

Nun ist es endlich so weit - StudiVZ als Antragsteller hat gegen BewerberVZ den ersten Erfolg in der Abmahnwelle der “VZ” Domains verzeichnen können. Der Holtzbrinck Verlag erwirkte die gewünschte einstweilige Verfügungen gegen BewerberVZ.net und BewerberVZ.de durch ein aktuelles Urteil.

Das Landesgericht Köln ist der Meinung, dass

- durch die Verwendung des Kürzels “VZ” eine Verwechslungsgefahr besteht. Irgendwo lächerlich. 2 Zeichen in einer Domain sind gleich und besteht Verwechslungsgefahr?!

- VZ ist in Deutschland keine allgemein gültige Abkürzung für Verzeichnis.

Quelle:e-recht24.de

This entry was posted on Sonntag, August 10th, 2008 and is filed under Recht. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.

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