Nun ist es endlich so weit - StudiVZ als Antragsteller hat gegen BewerberVZ den ersten Erfolg in der Abmahnwelle der “VZ” Domains verzeichnen können. Der Holtzbrinck Verlag erwirkte die gewünschte einstweilige Verfügungen gegen BewerberVZ.net und BewerberVZ.de durch ein aktuelles Urteil.
Das Landesgericht Köln ist der Meinung, dass
- durch die Verwendung des Kürzels “VZ” eine Verwechslungsgefahr besteht. Irgendwo lächerlich. 2 Zeichen in einer Domain sind gleich und besteht Verwechslungsgefahr?!
- VZ ist in Deutschland keine allgemein gültige Abkürzung für Verzeichnis.
Quelle:e-recht24.de
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